Erbschaftsteuererklärungen

Im Bereich der Erbschaftsteuer wird der Besteuerung unterworfen, was einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Gesamthandsgemeinschaft aus dem Nachlass eines Erblassers anfällt.

Erbschaftssteuerpflichtig ist der Erwerb von Todes wegen. Dabei bildet der steuerpflichtige Erwerb die Besteuerungsgrundlage. Da die anzuwendenden Steuersätze und persönlichen Freibeträge vorwiegend von der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses abhängen, werden die jeweiligen Erwerber gesetzlich in bestimmte Steuerklassen eingeteilt. Dabei umfasst die Steuerklasse I Angehörige wie Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Voreltern bei Erwerb des Todes wegen sowie Lebenspartner. In der Steuerklasse II finden sich Eltern- und Voreltern bei Erwerben durch Schenkung, Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten wieder. Alle übrigens Erwerb gehören zu Steuerklasse III. Seit 2009 gelten folgende Freibeträge:

  • 500 000 € für Ehegatten und Lebenspartner
  • 400 000 € für Kinder und Stiefkinder nach Steuerklasse I
  • 200 000 € für Enkelkinder bzw. 100 000 € für übrige Erwerber der Steuerklasse I
  • 20 000 € für Personen der Steuerklasse II
  • 20 000 € für Personen der Steuerklasse III

Die Steuersätze sind abhängig vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. In Steuerklasse I werden steuerpflichtige Erwerbe bis einschließlich 75 000 € mit 7% besteuert. Der höchste Steuersatz von 30% erwartet Erwerber aus Steuerklasse I mit steuerpflichtigem Erwerben von über 26 Mio. €. Für Personen in Steuerklasse II nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz beginnt die Besteuerung mit einem Steuersatz von 15% bei Erwerben bis einschließlich 75 000 € und endet bei einem Steuersatz von 43% für Erwerbe über 26 Mio. €. In Steuerklasse III werden steuerpflichtige Erwerbe bis einschließlich 6 Mio. € mit einem Steuersatz von 30% besteuert und alle Erwerber über diesem Wert unterliegen einer Besteuerung von 50%.

In der Regel wird zur Bewertung der festgestellte Wert am Bewertungsstichtag angesetzt. Dieser ist grundsätzlich der Tag des Todes. Für einige Bereiche wie bspw. das Grundvermögen, das Betriebsvermögen oder das begünstigte Vermögen gibt es spezielle Bewertungsansätze, die unter die sogenannten „Verschonungsregeln“ fallen. Das bedeutet, dass diese Bereiche in bestimmter erbschaftsteuerlicher Weise verschont werden.

Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung unter einer bestimmten Abgabefrist verlangen. Sind mehrere Erben vorhanden so sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben.

Referenzbranchen

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