Prüfung von Kapitalerhöhungen

Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist dem Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft bzw. des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entweder die letzte Jahresbilanz oder eine Zwischenbilanz zugrunde zu legen, sofern der Stichtag der jeweiligen Bilanz höchstens acht Monate vor Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.

Insbesondere der Übergang einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (Spezialform der GmbH mit erleichterten Kapitalaufbringungsvoraussetzungen) zu einer GmbH stellt eine solche Kapitalerhöhung dar, sodass die Prüfung der Bilanz durch einen Wirtschaftsprüfer notwendig wird.

Für die Heranziehung der Jahresbilanz ist es relevant, ob der Jahresabschluss mit einem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehen ist. Daher muss die Prüfung ordnungsgemäß nach HGB und den diesbezüglichen IDW Prüfungsstandards erfolgen.

Falls der Abschluss nicht prüfungspflichtig ist und auch keine freiwillige Prüfung stattgefunden hat, ist der Jahresabschluss zumindest nach den geltenden Regelungen für die Zwischenbilanz zu prüfen. Eine Zwischenbilanz ist nur daraufhin zu prüfen, ob sie den Vorschriften über die Gliederung der Jahresbilanz und über die Wertansätze, d.h. Ansatz- und Bewertungsvorschriften, in der Jahresbilanz entspricht.

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