Sonderbilanzen

Bei Sonderbilanzen handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht um Bilanzen, die das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter ausweisen. Die Sonderbetriebsvermögen bilden mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Gesamthandsvermögen das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft. Die Sonderbilanzen ergänzen daher die Steuerbilanz einer Personengesellschaft und existieren nur im Steuerrecht.

Im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens unterscheidet man zwei Formen.

Das Sonderbetriebsvermögen I umfasst alle Wirtschaftsgüter des Gesellschafters, die dem Betrieb der Gesellschaft unmittelbar dienen. Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft dienen, zählen zum Sonderbetriebsvermögen II.

Demnach ist der Zweck von Sonderbilanzen die Darstellung von Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die nicht die Gesamthand, sondern nur einzelne Gesellschafter betreffen. Sonderbilanzen werden für Abweichungen, die dem Grunde nach entstanden sind, sogenannte „Ansatzabweichungen“, erstellt. Damit lassen sie sich von Ergänzungsbilanzen abgrenzen, welche Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die der Höhe nach entstanden sind, erfassen.

Im Handelsrecht unterscheidet man mehrere Arten von Sonderbilanzen. Anlass für deren Erstellung können gesamtwirtschaftliche Ereignisse sein, wie z.B. die Umstellung auf eine andere Währung. In der Mehrzahl der Fälle wird die Aufstellung von Sonderbilanzen aber einzelwirtschaftlich d.h. durch ein mit dem jeweiligen Unternehmen verbundenes Ereignis oder Maßnahme, vornehmlich aufgrund von handels- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, veranlasst. Dies kann z.B. eine Bilanz sein, die die Auseinandersetzung von Gesellschaftern als Anlass hat.

Auf eine Vielzahl von Sonderbilanzen, deren Aufstellung in unserem Angebot enthalten ist, wie bspw. Liquidations- oder Verschmelzungsbilanzen, wird in anderen Abschnitten genauer eingegangen.


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