Verbindliche Auskunft

Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen der Steuerauskunftsverordnung verbindliche Auskünfte erteilen. Das Erteilen einer verbindlichen Auskunft steht im Ermessen der Finanzbehörde.

Verbindliche Auskünfte können auf Antrag über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilt werden, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Dieser Antrag ist bei dem Finanzamt zu stellen, das bei Verwirklichung des Sachverhalts voraussichtlich zuständig sein würde. Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird eine Gebühr erhoben und diese ist vom Antragsteller zu entrichten. Der Antrag unterliegt bestimmten Anforderungen. Er muss schriftlich erfolgen und es ist zu erklären, dass zu diesem Sachverhalt noch bei keinem anderen Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragt wurde und das alle Angaben der Wahrheit entsprechen. Im Auftrag muss der geplante Sachverhalt und das besondere steuerliche Interesse umfassend dargelegt werden. Dabei ist die eigene Rechtsansicht des Sachverhaltes darzustellen und die steuerliche Frage muss konkret formuliert werden.

Wir können Ihnen eine verbindliche Auskunft durch das Finanzamt ermöglichen und somit können Sie Ihr Vorgehen durch das Wissen der steuerlichen Auswirkungen besser und genauer planen.

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