Konzernabschlüsse

Eine Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland ist zur Aufstellung eines Konzernabschlusses sowie eines Konzernlageberichtes verpflichtet, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Beherrschender Einfluss besteht nach dem Control-Konzept stets, wenn das Mutterunternehmen bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte ausüben kann, wenn es als Gesellschafter die Mehrheit einzelner Organe bestellen oder abrufen kann, wenn das Mutterunternehmen das Recht hat, beherrschenden Einfluss aufgrund eines Beherrschungsvertrages oder aufgrund von Satzungsbestimmungen auszuüben oder es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines anderen Unternehmens trägt, welches eine Zweckgesellschaft darstellt.

Für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften formuliert das HGB Größenkriterien, die sie zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichten, wenn mindestens zwei der drei folgenden Merkmale für zwei aufeinanderfolgende Konzernabschlussstichtage nach z.B. der Bruttomethode zutreffen:

  1. Bilanzsumme der aufgestellten Konzernbilanz übersteigt 24 Mio. €
  2. Umsatzerlöse der aufgestellten Konzern-GuV übersteigen in den zwölf davorliegenden Monaten 48 Mio. €
  3. Die Arbeitnehmerzahl der inländischen Konzernunternehmen beträgt in den zwölf Monaten vor Konzernabschlussstichtag insgesamt durchschnittlich über 250.

Da der Konzern als solcher nicht rechtsfähig ist, sind die gesellschaftlichen Vertreter des Mutterunternehmens zur Aufstellung des Konzernabschlusses verpflichtet. Dafür ist ein Zeitraum von fünf Monaten vorgesehen. Der Konzernabschluss besteht aus Konzernbilanz, Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, Konzernanhang, Kapitalflussrechnung sowie einem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Der Konzernlagebericht ist kein Bestandteil des Konzernabschlusses. Auf Wunsch von Banken oder Gesellschaften werden gelegentlich auch freiwillige Konzernabschlüsse erstellt.

Die Grundlage eines Konzernabschlusses bilden die Einzelabschlüsse des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen. Kapitalverflechtungen zwischen Konzernunternehmen müssen im Rahmen der Kapitalkonsolidierung eliminiert werden, damit sie nicht zu Doppelerfassungen führen.

Neben der Kapitalkonsolidierung sind auch drei weitere Methoden zur Eliminierung von Konzernverflechtungen anzuwenden. Die Schuldenkonsolidierung ist erforderlich, weil in der Konzernbilanz nur solche Forderungen und Verbindlichkeiten auszuweisen sind, die durch Geschäfte mit Dritten entstanden sind. Weiterhin muss auch eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung erfolgen, in der die Erlöse und Aufwendungen aus Lieferungen und Leistungen zwischen Konzernunternehmen verrechnet werden. Nur solche Erlöse und Aufwendungen sind dabei zu berücksichtigen, die nicht als Bestandserhöhung an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind. Als letztes hat noch eine Zwischenergebniseliminierung zu erfolgen. Diese betrifft grundsätzliche Zwischenerfolge, die aus Lieferungen und Leistungen zwischen Konzernunternehmen entstanden sind und die verrechnet werden müssen.

Referenzbranchen

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