Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Kapitalgesellschaften oder haftungsbeschränkte Personengesellschaften, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschreiten
sind als mittelgroß einzustufen und gemäß dem HGB zur Prüfung ihrer Abschlüsse verpflichtet. Große Kapitalgesellschaften oder haftungsbeschränkte Personengesellschaften müssen entsprechend die Größenklassen
an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschreiten. Dieselbe Pflicht ergibt sich auch für den Konzernabschluss und Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften, die die Kriterien gem. § 293 HGB überschreiten (vgl. Konzernabschluss).
Der Abschluss und die Buchführung sind einer Gesetzes-, Satzungs- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Durch die Abschlussprüfung soll die Verlässlichkeit der in Jahresabschluss und Lagebericht enthaltenen Informationen bestätigt und insoweit deren Glaubhaftigkeit erhöht werden. Dabei ist das Ziel der Jahresabschlussprüfung, die Prüfungsaussagen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit mit hinreichender Sicherheit treffen zu können. Hinreichende Sicherheit bedeutet jedoch keine absolute Sicherheit. Diese ist bei der Abschlussprüfung nicht zu erreichen, da die Prüfung in Form von Stichproben erfolgt. Auf Grundlage der Geschäftstätigkeit und des Umfeldes der Gesellschaft, der Erwartungen über mögliche Fehler und der Beurteilung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems werden i. d. R. Prüfungshandlungen festgelegt.
Es ist die Aufgabe unserer Behn GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.