Gewinnermittlungen

Für die Gewinnermittlung sind mehrere Ermittlungstechniken vorgesehen. Die wichtigsten sind dabei der, auf einer Bilanz basierende, Betriebsvermögensvergleich und die Einnahmen-Überschussrechnung. Die Wahl der Gewinnermittlungsart hängt zum einen von der jeweiligen Gewinneinkunftsart ab. Zum anderen ist für die Anwendung der unterschiedlichen Methoden entscheidend, ob der Steuerpflichtige gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist oder freiwillig Bücher führt.

Nach HGB ist jeder Steuerpflichtige, der ein Handelsgewerbe betreibt und somit als Kaufmann gilt, zur Buchführung verpflichtet. Die steuerliche Buchführungspflicht ergibt sich aus der Abgabenordnung, die zwischen abgeleiteter (derivativer) und originärer Buchführungspflicht unterscheidet. Kaufleute, die nach HGB zur Buchführung verpflichtet sind, sind damit von der derivativen Buchführungspflicht betroffen. Für Steuerpflichtige, die nicht unter die derivative Buchführungspflicht fallen, aber gewisse Kriterien (z.B. Umsätze größer 600.000 € oder Gewinn von mehr als 60.000 €) erfüllen, greift die originäre Buchführungspflicht.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung findet i.d.R. Anwendung, wenn weder eine gesetzliche Buchführungspflicht besteht noch freiwillig Bücher geführt werden. Für Steuerpflichtige, die hingegen nach der AO oder dem HGB zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen, ist der Betriebsvermögensvergleich als Gewinnermittlungsmethode vorgeschrieben.

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