Prüfung von Finanzanlagevermittlern

Finanzanlagevermittler bedürfen seit dem 01.01.2013 einer Erlaubnis und Registrierung und sind prüfungspflichtig. Die Finanzanlagevermittler haben über die Regelungen zur Prüfung von Immobilienmaklern, Bauträgern und Darlehensvermittlern hinaus eine eigenständige Vorschrift in der Gewerbeordnung erhalten.

Die Erlaubnispflicht soll zum Schutz der Anleger vor unqualifizierter Beratung und unsachgemäßer Vermittlung von Finanzanlagen sicherstellen, dass ungeeigneten Personen die Tätigkeit als Finanzanlagevermittler verwehrt wird.

Gegenstand der Prüfung ist die Einhaltung der Pflichten des Gewerbetreibenden, die sich aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung ergeben, bei der Vornahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob Verstöße gegen diese Vorschriften vorliegen. Für Finanzanlagevermittler gelten umfassende Informationspflichten gegenüber dem Anleger und diese Pflicht bildet daher auch einen wichtigen Schwerpunkt in der Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer. Des Weiteren hat der Prüfer zu kontrollieren, ob sich der Finanzanlagevermittler ausreichend Informationen über den Anleger eingeholt hat und diesen auch entsprechend seiner Bedürfnisse und Möglichkeiten nur geeignete Finanzanlagen empfohlen hat.

Referenzbranchen

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