Jahresabschluss/Gewinnermittlung

Der Jahresabschluss Ihres Unternehmens sollte stets so gestaltet werden, dass mehr gesetzliche Vor-schriften Ihren individuellen Ansprüchen genüge getan wird und einhergehend damit den verschiedenen Unternehmenszielen dient.

Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung für:

  • Erstellung der Einnahmenüberschussrechnungen
  • Jahresabschlusse nach handels- und steuerrechtliche Vorschriften
  • Jahresabschlusse mit/ohne Erläuterungsberichte
  • Eröffnungsbilanzen, Zwischen- und Sonderbilanzen
  • Liquidations- und Auseinandersetzungsbilanzen
  • Betreuung der Jahresabschlussprüfungen
  • Vermögensstatus für Freiberufler und Privatpersonen
  • Erstellung von Konzernabschlüssen

Wir beraten und unterstützen Sie umfassend, kompetent und innovativ. Im Bereich der Rechnungslegung und Berichterstattung umfasst unser Dienstleistungsangebot die gesamte Wertschöpfungskette. Diese umfasst den Aufbau und die Organisation der Rechnungslegung und/oder der Finanzbuchhaltung. Gleichzeitig helfen wir sowohl bei der Wahl des richtigen Rechnungslegungsverfahrens als auch bei Planungs-, Bilanzierungs- oder Bewertungsfragen. Bei der internen und externen Berichterstattung beraten und unterstützen wir umfassend, kompetent und innovativ.

Gemäß den von der Bundessteuerberaterkammer aufgestellten Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen erteilen wir Bescheinigungen für:

  • Erstellung ohne Beurteilungen ist die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie gegebenenfalls die Erstellung des Anhangs und weiteren Abschlussbestandteilen auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Dabei verwenden wir die uns vorgelegten Unterlagen, ohne deren Ordnungsmäßigkeit zu prüfen oder Plausibilität zu beurteilen (vgl. Verlautbarung der BStK zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen aus Februar 2011, Tz. 32 ff.).
  • Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilung der vorgelegten Unterlagen bedeutet, dass neben den eigentlichen Erstellungstätigkeiten die Durchführungen von Befragungen und analytischen Beurteilungen vorgenommen wird. Die Plausibilitätsbeurteilungen sollen den Steuerberater mit einer gewissen Sicherheit die Feststellung ermöglichen, dass ihm keine Umstände bekannt geworden sind, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise in allen für den Jahresabschluss wesentlichen Belangen sprechen (vgl. Verlautbarung der BStK zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen aus Februar 2011, Tz. 37 ff.).
  • Erstellung mit umfassenden Prüfungshandlungen bedeutet, die Erlangung einer hinreichenden Sicherheit über die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen. Hierzu muss ein sicheres Urteil abgegeben werden können, so dass die Handlungen entsprechend geplant und durchgeführt werden müssen, um die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit und Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems zu beurteilen (vgl. Verlautbarung der BStK zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen aus Februar 2011, Tz. 45 ff.). Da ein solcher Auftrag nahezu einer freiwilligen Jahresabschlussprüfung gleichkommt, empfehlen wir ein Auftragsverhältnis mit der uns assoziierten Behn GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abzuschließen.

Zur besseren Darstellung gegenüber Eigenkapital- und Fremdkapitalgebern erstellen wir auf Anforderung zusätzlich einen Erläuterungsbericht zur Jahresabschlusserstellung. Ein schriftlicher Erläuterungsbericht bedeutet, dass die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in einem besonderen Abschnitt des Erstellungsberichts aufgegliedert sowie hierzu Erläuterungen zum Nachweis, zur Bewertung und zum Umfang der Arbeiten des Steuerberaters gegeben werden. Hierzu gehört auch eine Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nebst Kapitalflussrechnung jeweils im Vergleich zum Vorjahr im Hauptteil des Erstellungsberichts.

Des Weiteren geben wir Hilfestellung bei der Erstellung eines Jahresabschlusses zum Zwecke der Offenlegung (§§ 325 ff. HGB). Nachdem für beschränkt haftende Kapital- und Personengesellschaften seit 2007 zur Vermeidung von Bußgeldern die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger zwingend ist, werden nur die notwendigen vorgeschriebenen Angaben bei der Offenlegung vorgenommen.

Referenzbranchen

Behn GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft

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