Prüfung nach § 53 HRG

Ist eine Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Kommune) mehrheitlich an einem privatrechtlichen Unternehmen beteiligt, muss die Jahresabschlussprüfung um eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erweitert werden. Dies schreibt Paragraf 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vor. Aufgrund besonderer Regelungen ist vielfach auch bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts eine vergleichbare Prüfung erforderlich.

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